Gründe für die Neugestaltung

Paragraph

Die Einführung eines getrennten Entgeltes für die Schmutz- und Niederschlagswasserbehandlung beruht auf verschiedenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, wonach eine einheitliche Gebühr für die Entsorgung beider Abwasserarten nur zulässig ist,  “... wenn die Kosten, die für die Beseitigung des auf den angeschlossen Grundstücken anfallenden Regenwassers entstehen, nicht mehr als 12% der Gesamtkosten der Entwässerung betragen. ...” (BverwG Berlin von 1985)

aber auch hinsichtlich der Homogenität der Bebauungsstruktur:

“... Eine hinreichende Relation des Frischwasserverbrauchs zur Größe der generell versiegelten Flächen mag in kleinen  ländlichen Gemeinden gegeben sein, wo tatsächlich nicht mehr als 10% der angeschlossen Grundstücke vom in der Gegend vorhandenen Typ abweichen ... .”
(VG des Saarlandes von 1999)

Daneben wird von den Städte- und Gemeindebünden vorgeschlagen, diese neue Gebührenregelung in die entsprechende Entwässerungssatzung zu übernehmen, um eine wesentlich gerechtere Gebührenbelastung für den Nutzer der öffentlichen Abwasseranlagen zu ermöglichen.

Geld

Umwelt

Neben den ökologischen Gründen wie dem Bodenschutz, der Regenwasserrückhaltung und Regenwassernutzung, soll auch eine höhere Verdunstung gefördert werden. Hierdurch wird nicht nur die Inanspruchnahme des Grundwassers eingeschränkt, sondern auch die Abwasserbehandlung erleichtert und verbessert.

Welche Verfahren kommen dabei für eine sachlich richtige und wirtschaftliche Datenerhebung in Betracht ?

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